Wegzugsteuer vermeiden durch Einbringung in GmbH & Co. KG
🇬🇧 English version:
Avoiding exit tax through contribution to a GmbH & Co. KG
In KĂĽrze
- Du besitzt eine oder mehrere GmbHs, möchtest aus Deutschland wegziehen und keine Wegzugsteuer zahlen.
- Dazu grĂĽndest du eine neue GmbH & Co. KG und bringst deine bestehenden GmbHs in diese ein.
- Der große Vorteil ist, dass die Einbringung der GmbHs steuerneutral (!) möglich ist.
- Der Nachteil ist, dass deine GmbH & Co. KG Substanz in Deutschland benötigt und gewerblich tätig sein muss.
Im Detail
Im Grunde genommen ist die Gründung einer neuen GmbH & Co. KG die “Standardlösung” für die Wegzugsteuer. Obwohl die Umsetzung und die Handhabung etwas umständlich und mit Kosten verbunden sind, ist der große Vorteil an dieser Lösung, dass du sie fast vollständig selbst umsetzen kannst und dass sie generell vom Finanzamt akzeptiert wird. So hast du z.B. im Gegensatz zur Liechtenstein-Stiftung nicht das Risiko, dass das Finanzamt sich alles nochmal im Detail anschauen will und du hast auch den Vorteil, dass du nicht vollständig auf einen teuren Steuerberater angewiesen bist, die GmbH & Co. KG hier umzusetzen (obwohl du dich sicherlich trotzdem beraten lassen solltest).
Warum funktioniert das mit der GmbH & Co. KG überhaupt? Das liegt daran, wie die deutsche Wegzugsteuer auf GmbHs geregelt ist - diese greift nämlich “nur”, wenn Deutschland das sog. Besteuerungsrecht an deinen GmbHs verliert. Bei deinem Wegzug würde das passieren, bei einer vorherigen Einbringung in eine GmbH & Co. KG nicht.
Zum Beispiel:
- Du besitzt eine GmbH in Deutschland.
- Du ziehst aus Deutschland weg. In diesem Moment verliert Deutschland das Besteuerungsrecht an deiner GmbH und dein Zielland erhält nun das Besteuerungsrecht.
- Wenn du jetzt also z.B. deine GmbH verkaufst, dann ist dieser Verkauf in Deutschland nicht mehr besteuerbar. Dasselbe gilt bei Dividenden: Vereinfacht gesagt besteuert Deutschland deine Dividenden nicht mehr, in der Praxis gibt es immer noch 15% Quellensteuer und es kommt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und deinem Zielland an.
Ein konkretes Beispiel aus der Vergangenheit: Ein Besitzer einer Kaufhauskette in Deutschland zieht in die Schweiz, verkauft dann sein deutsches Unternehmen und zahlt darauf keine Steuern, weil die Schweiz keine Kapitalertragssteuern hat.
Das war einer der Gründe dafür, dass die Wegzugsteuer eingeführt wurde - diese greift also, sobald du eine GmbH besitzt (mehr als 1%) und dann wegziehst, sodass dein Besitz an dieser GmbH (Dividenden / Verkauf) eben nicht mehr in Deutschland steuerbar wäre.
So weit, so gut - jetzt ist aber die Frage, warum die GmbH & Co. KG hier eine Lösung darstellt. Das lässt sich relativ einfach erklären: Eine GmbH & Co. KG, die ihren Sitz in Deutschland hat und gewerblich tätig ist, ist automatisch (!) in Deutschland besteuerbar. D.h. hier ergibt sich also nicht die Problematik, dass beim Wegzug des Besitzers (= Kommanditisten bei der KG) die Besteuerbarkeit in das Zielland “mitwandert”. Sie bleibt stattdessen in Deutschland.
Somit kann man sich also erklären, warum das funktioniert und warum das Finanzamt auch generell gute Gründe hat, dieses Konstrukt zu akzeptieren - man sagt im Grunde genommen “ich verlasse Deutschland und mich könnt ihr in Zukunft ggf. nicht mehr besteuern, aber all meine Unternehmen lege ich in meine KG ein, die statt mir in Deutschland bleibt und weiterhin Steuern zahlt, inklusive der Unternehmen die ich dort eingelegt habe”.
Insgesamt also durchaus ein “faires” Modell, wenn man mal von der ganzen Komplexität absieht, die das Aufsetzen der GmbH & Co. KG mit sich bringt.
Für wen eignet sich die Lösung mit der GmbH & Co. KG?
Vereinfacht gesagt kann man sagen, dass sich das Modell wahrscheinlich für diejenigen eignet, die mindestens eine GmbH haben, die sie nicht vor dem Wegzug liquidieren können und die so “viel” Wert ist, dass die einfache Zahlung der Wegzugsteuer nicht in Frage kommt. Also:
- Du hältst deine operative GmbH in einer Holding-GmbH, die du aus unterschiedlichen Gründen behalten willst (Ausschüttung aus Holding würde Kapitalertraggsteuer kosten)
- Du hast eine GmbH, die du behalten “musst”, weil du sie z.B. nicht einfach liquidieren kannst (laufende Geschäfts mit Kunden, Angestellte, usw.) und ein Verkauf kommt nicht in Frage;
- Die Einbringung in eine neu gegründete Familienstiftung kommt für dich nicht in Frage, weil dir das entweder zu komplex ist oder dir die Familienstiftung nicht gefällt (Erbersatzsteuer, laufende Besteuerung zu 15% in Deutschland, usw.) oder weil deine GmbH eine Holding-GmbH und nicht operativ ist (operative GmbHs können steuerneutral über die Verschonungsbedarfsprüfung eingebracht werden, Holding-GmbHs nicht, hier fällt Schenkungssteuer an)
- Die Gründung und Einbringung in eine Liechtenstein-Stiftung kommt für dich nicht in Frage, weil es z.B. zu teuer ist (ab 10k€ / Jahr, plus Steuerberaterkosten) oder auch weil es zu komplex ist und du eine Lösung bevorzugst, die kein hohes Risiko einer Prüfung durch das Finanzamt mit sich bringt;
Voraussetzungen
Gleichzeitig hat die Lösung mit der GmbH & Co. KG aber auch einige Voraussetzungen, die nicht immer einfach zu erfüllen sind, insbesondere:
- Du brauchst einen Geschäftsführer in Deutschland (nicht du selbst)
- Du brauchst Substanz in Deutschland (z.B. physisches BĂĽro)
- Die GmbH & Co. KG muss gewerblich tätig sein, also z.B. Produkte an die Tochterunternehmen verkaufen.
Unter Steuerberatern gibt es durchaus unterschiedliche Auffassungen, wie ausgeprägt diese Eigenschaften in der Praxis sein müssen. Das übergeordnete Ziel ist ja, dass die GmbH & Co. KG erwiesenermaßen ihre Betreibsstätte in Deutschland hat (Substanz, Geschäftsführer) und gewerblich tätig ist, damit sie eben weiterhin in Deutschland besteuerbar bleibt.
Umgekehrt kann man argumentieren, dass das deutsche Finanzamt bei einer BetriebsprĂĽfung relativ wenig incentiviert ist, das Konstrukt anzuzweifeln und damit zu sagen, dass die GmbH & Co. KG nicht in Deutschland besteuert werden soll - im Gegenteil, es ist ja absolut vorteilhaft, du willst ja sogar, dass sie in Deutschland besteuerbar bleibt.
Ein Steuerberater hat mir bestätigt, dass das quasi auf “deutscher Seite” auch so gesehen wird und relativ unproblematisch ist. Die viel größere Frage ist, wie dein Zielland es sieht. Je nach Zielland ist es nämlich so, dass hier dann die Auffassung verteten wird, dass deine KG im Zielland besteuerbar wäre - und das gälte es hier ja zu verhindern, denn dann hättest du wieder einen Wegzug deiner KG und die damit verbundene Entstrickungssteuer!
Kurzum: Die deutsche Seite dürfte wenig problematisch sein. Wenn man in ein Zielland zieht, das ausländische Steuern nicht allzu streng verfolgt (z.B. die meisten Entwicklungsländer) oder sogar eine Non-Dom-Regelung hat wie Zypern und früher das vereinigte Königreich, dann braucht man sich auch im Zielland keine Sorgen machen. Deutlich schwieriger wird es aber bei anderen Ländern in Europa oder der Schweiz, wo man dann durchaus die Diskussion führen muss, ob die KG nicht auch dort steuerpflichtig wäre.
Ein Steuerberater gab mal als Beispiel an, dass sie für diese Substanz üblicherweise mindestens 4-6 deutsche Angestellte in einem physischen Büro als erforderlich erachten. Anschließend holen sie sich vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft ein, ob dies auch so ausreichen würde. Das ist sicherlich aber die Maximalvariante und man muss sich hier schon fragen, ob eine viel minimalistischere Variante (z.B. ein angestellter Geschäftsführer, kleines Büro) bereits für das deutsche Finanzamt ausreichen würde. Mein Gefühl ist, dass das der Fall sein sollte.
Umsetzung
Die Umsetzung dieses Modells ist zwar nicht trivial, aber in groĂźen Teilen selbst machbar, je nachdem wie tief du dich eingearbeitet hast. Wie immer solltest du dich bei solchen Themen aber sicherlich vorher von einem Steuerberater beraten lassen.
Folgende Schritte:
- Du gründest eine neue GmbH & Co.KG. Eine GmbH & Co. KG besteht aus einer sog. Komplementär-GmbH, die eine “echte”, separate GmbH ist, sowie einer KG. Es sind also eigentlicih zwei Gesellschaften, die du hier gründest. Wenn du bereits eine Holding-GmbH hast, könntest du erwägen, diese gleichzeitig als Komplementär-GmbH für deine neue KG einzusetzen, dann sparst du dir die Gründung der weiteren Komplementär-GmbH. Achte aber darauf, dass die Komplemetär-GmbH hier haftet, d.h. das würde nur Sinn machen, wenn das Risiko klein ist, dass eine GmbH & Co. KG verklagt wird (z.B. wenn sie nur Geschäfts mit deinen Tochterunternehmen tätigt, s. unten). Für die Gründung der KG gehst du zum Notar, die Gründung ist einfacher und schneller als die einer GmbH, da nur ein Handelsregistereintrag erfolgen muss.
- Du legst deine bestehenden GmbHs in die KG ein. Sobald deine GmbH & Co. KG gegründet ist, legst du deine bestehenden GmbHs in diese ein. Das ist, wie oben geschrieben, steuerneutral möglich. Hierzu brauchst du einen notariellen Einlagevertrag. Viele Notare haben hiervon keine Ahnung und haben leider keine passenden Vertragsmuster. Lass dir also am besten von deinem Steuerberater ein Vertragsmuster schicken, das schon mal funktioniert hat.
- Deine GmbH & Co. KG ist gewerblich tätig. Deine GmbH & Co. KG verkauft regelmäßig Produkte, z.B. an deine Tochterunternehmen. Je nachdem, was deine GmbHs so machen, lässt sich das entweder relativ leicht oder sehr schwer umsetzen. Du könntest z.B. erwägen, dass deine GmbH & Co. KG die Webhosting-Kosten deiner GmbHs übernimmt und dann wiederum Webhosting-Produkte inkl. weiterer Leistungen (Wartung usw.) an deine GmbHs verkauft.
Weitere Aspekte der GmbH & Co. KG
Mein Eindruck bei der GmbH & Co. KG ist, dass der größte Vorteil und gleichzeitig Nachteil bei dieser Gesellschaftsforum letztlich ist, dass kein Mensch auf diesem Planeten sie vollständig verstanden hat. Ganz von der Komplexität abgesehen, dass man überhaupt eine weitere GmbH braucht (die Komplementär-GmbH), gibt es unterschiedlichste Gestaltungsweisen, die wahrscheinlich selbst die Leute beim Finanzamt nicht immer kennen. Hier ein paar Beispiele:
- Wenn eine GmbH & Co. KG als reine Holding agiert, profitiert sie von ähnlichen Steuervorteilen wie eine Privatperson. Sie kann z.B. Immobilien nach 10 Jahren Haltedauer steuerfrei verkaufen. Bei der gewerblich tätigen GmbH & Co. KG ist das nicht möglich.
- Eine GmbH & Co. KG kann als “gewerblich geprägt” gelten. Dies ist etwas anderes als “gewerblich tätig”, schließt sich aber gegenseitig nicht aus. Die einfachste Möglichkeit, eine GmbH & Co. KG gewerblich zu “prägen”, ist, die Komplementär-GmbH als Geschäftsführerin zu berufen.
- Wie im vorigen Punkt angedeutet, kann die GmbH & Co. KG eine juristischer Person als Geschäftsführerin haben, z.B. die Komplementär-GmbH. In unserem Fall wäre das wahrscheinlich zu bevorzugen.
- Es gibt unterschiedlichste Gestaltungen zur Komplementär-GmbH. Eine Frage ist z.B. wem sie gehört. Die üblichste Variante ist, die Komplementär-GmbH ebenfalls in die KG einzubringen, was ja ebenfalls steuerneutral möglich, da sie “nur” eine normale GmbH ist. Das Ganze heißt dann “Einheits-GmbH & Co. KG”. Es sind aber auch komplexere Varianten denkbar, in denen die Komplementär-GmbH von Privatpersonen gehalten wird. Und wenn man noch mehr Lust auf Komplexität hat, dann kann man die Beteiligungsverhältnisse in der Komplementär-GmbH anders gestalten als in der KG. Keine Ahnung, wer sowas macht..
- Glecihzeitig kann, theoretisch, die Komplementär-GmbH an der KG beteiligt sein. Das würde heißen, dass sie auch Ausschüttungen (Entnahmen) aus der KG enthält. Der Einfachheit halber würde man das auch eher sein lassen.
All das kann ziemlich verwirrend sein. Ich fasse also mal das einfachste Szenario aus meiner Recherche zusammen:
- Man gründet eine neue KG und nutzt seine bestehende Holding-GmbH als Komplementär-GmbH, das spart einem die Gründung einer neuen Komplementär-GmbH.
- Die KG wird gewerblich geprägt, indem man die Komplementär-GmbH als Geschäftsführerin beruft.
- Nach Gründung der KG bringt man die Komplementär-GmbH in die KG ein.
- Die Beteiligungsverhältnisse an der KG und der Komplementär-GmbH sind identisch: Man hält jeweils 100% an beiden.
Muss man die Komplementär-GmbH einbringen?
Eine “interessante” Frage ist, ob man die Komplementär-GmbH überhaupt in die KG einbringen muss. Spätestens hier beginnt die Unschärfe, wo man bei einer Recherche feststellt, dass die Menschheit die Komplexität der GmbH & Co. KG noch nicht vollständig erschlossen hat.
Streng genommen ist es so, dass eine Komplementär-GmbH nach ihrer Berufung als Komplementärin automatisch (!) in das sog. Sonderbetriebsvermögen der KG wandert. In diesem Moment ist man also weiterhin der rechtliche Eigentümer, für steuerliche Zwecke ist sie aber bereits “in” der KG.
Das gilt jedenfalls für eine “leere” Komplementär-GmbH, die man eigens zu diesem Zwecke gegründet hat. Wenn man aber z.B. eine bestehende Holding-GmbH als Komplementärin nutzt, wird es unklarer: Ein Urteil des Bundesfinanzhofs kam zu dem Ergebnis, dass diese dann nicht autoamtisch ins Sonderbetriebsvermögen der KG wandert, da sie einen “nicht untergeordneten eigenen Geschäftsbetrieb” hat, was bei einer Holding ja durchaus gegeben sein könnte (Verwaltung von Beteiligungen, ETFs, usw.).
Man kann also durchaus sagen, dass es unklar ist.
Im Rahmen der Wegzugsteuer will man aber sicherlich Klarheit haben und da ist es wahrscheinlich nicht optimal, diese Unklarheit mit dem Sonderbetriebsvermögen so stehen zu lassen. Daher würde es wahrscheinlich generell immer Sinn machen, die Komplementär-GmbH nach Gründung der KG in diese einzubringen.
Für Spezialisten: Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen II (SBV II)
Ein absolutes Nischenthema, bei dem sich gefühlt nur eine handvoll Steuerberater in Deutschland auskennen, ist die Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) der KG.
Die Frage ist - Warum würde sich ein rationaler Mensch freiwillig sich mit sowas auseinandersetzen? Die Antwort ist, dass es manchmal aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, ein Unternehmen “normal” in eine GmbH & Co. KG einzulegen (wie wir das oben gemacht haben) und man dann stattdessen diesen Weg über das SBV II gehen muss.
Ein Beispiel dafür sind Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften: Klar, eine “deutsche” Einlage in eine deutsche KG ist in Deutschland steuerneutral, aber bei Auslandsgesellschaften gilt neben dem deutschen Recht dann auch das Recht des jeweiligen Landes der Gesellschaft und das kann die Sache durchaus anders sehen. So könnte der Vorgang, der auf deutscher Seite eine Einlage ist, auf ausländischer Seite als Verkauf gewertet und entsprechend besteuert werden. Dann hätte man im Bezug auf die Wegzugsteuer absolut nichts gewonnen - klar, jetzt ist die Auslandsgesellschaft in der KG und wird nicht (mehr) von der Wegzugsteuer erfasst, aber gleichzeitig hat man im Zuge dessen im Ausland so viele Steuern gezahlt, dass man stattdessen einfach die Wegzugsteuer hätte zahlen können.
Oder, noch provokanter dargestellt - jetzt hat man im Ausland viel Geld and Steuern gezahlt, nur um sich damit das “Privileg” gekauft zu haben, die Dividenden und Verkaufserlöse weiterhin in Deutschland besteuern zu “dürfen”.
Je nach Zielland des Wegzugs wäre es da vorteilhafter gewesen, einfach die Wegzugsteuer zu zahlen. Zwei Beispiele:
- Man hält 100% der Auslandsgesellschaft A. Für diese Beispiel nehmen wir hypothetisch an, dass die Einlage der A-Gesellschaft in eine deutsche KG auf ausländischer Seite als Verkauf zum Marktwert mit 30% besteuert werden würde (rein fiktiv).
- Legt man die Gesellschaft also in die KG ein, zahlt man einmalig 30% Steuern auf den Marktwert (quasi so viel wie die deutsche Wegzugsteuer), muss aber zukünftig Dividenden und Verkaufserlöse weiterhin in Deutschland zu ca. 30% versteuern.
- Legt man die Gesellschaft nicht in die KG ein, zahlt man einmalig ebenfalls ca. 30% Steuern auf den Marktwert, nämlich die deutsche Wegzugsteuer und muss dann nicht zukünftige Dividenden und Verkaufserlöse in Deutschland versteuern.
Die Frage, ob sich das letzte Beispiel lohnt, kommt also komplett auf das Zielland an. Wenn man z.B. in ein Zielland ohne Kapitalertragssteuer (z.B. Schweiz) zieht, dann wäre das letztere Szenario viel vorteilhafter als die Einlage in die KG.
Weit ausgeholt.. was hat das alles mit dem SBV II zu tun?
Ganz “einfach”: Das obere Problem ließe sich lösen, indem die Beteiligung an der Auslandsgesellschaft nicht “normal” in die KG eingelegt worden wäre, sondern stattdessen in das SBV II. Hier ist der Unterschied:
- “Normale” Einlage: Die KG wird sowohl der Eigentümer der Auslandsgesellschaft und die Auslandsgesellschaft wird steuerlich der KG zugeschrieben, es werden z.B. also Dividenden der Auslandsgesellschaft in der KG versteuert.
- SBV II - Einlage: Du bleibst rechtlich der EigentĂĽmer der Auslandsgesellschaft (!), sie wird aber steuerlich der KG zugeschrieben (!!). Auch hier werden also z.B. Dividenden in der KG versteuert.
Der Clou ist hier also, dass du Beteiligungen “in die KG legen kannst”, ohne den rechtlichen Eigentümer bei diesen Beteiligungen ändern zu müssen. Bei Auslandsbeteiligungen kann das eine riesige Steuerlast verhindern, da es dann im Ausland eben keinen Eigentümerwechsel gibt und das eben nicht ggf. dort besteuert wird. Theoretisch kann das sogar bei deutschen Beteiligungen hilfreich sein, da man sich dort theoretisch die Notarkosten sparen würde. Ob man allerdings sich ein so kompliziertes Konstrukt aussuchen möchte, “nur” um ein paar Tausend Euro an Notarkosten zu sparen, das ist wahrscheinlich eine andere Frage..
So funktionierts: Einlage ins SBV II einer KG
Oben hatten wir ja bereits das Thema angerissen, dass die Beteiligung an einem Unternehmen ja prinzpiell in die KG “hineinrutschen” kann, wenn das Unternehmen mit der KG “verflochten” ist. Das ist z.B. gegeben, wenn die Beteiligung als Komplementärin der KG agiert.
Das kann aber noch in ganz anderen Szenarien passieren: Wenn die KG z.B. regelmäßige Geschäfte mit Unternehmen tätig, an denen man selbst privat beteiligt ist, dann können diese theoretisch ebenfalls in das Sonderbetriebsvermögen der KG reinrutschen, da hier ebenfalls eine Verflechtung besteht. Das Stichwort hier ist u.a., dass deine Beteiligung an diesen Unternehmen deine Stellung in der KG als Kommanditist verbessert.
Beispiele:
- Du bist zu 10% an der A GmbH beteiligt. Deine neu gegründete KG erbringt nun regelmäßige Dienstleistungen an die A GmbH. Die A GmbH rutscht nun in das Sonderbetriebsvermögen deiner KG. Wie oben beschrieben heißt das dann, dass du z.B. Dividendeneinkünfte aus dieser Beteiligung nun in einer KG versteuerst.
- Du bist zu 10% an einer Auslandsgesellschaft beteiligt. Die Auslandsgesellschaft könnte prinzipiell in der Zukunft Produkte von deiner KG erwerben. Zur “Absatzsicherung” verschiebst du diese Auslandsgesellschaft also in das SBV deiner KG.
- Du nimmst privat einen Kredit auf mit dem Ziel, deiner KG Liquidität bereitzustellen. Der Kredit könnte in das SBV deiner KG wandern, da er dieser wirtschaftlich zuzurechnen ist und dir Vorteile für deine Stellung als Kommanditist innerhalb der KG ermöglicht.
Wie man hier jetzt schon erahnen kann, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, Beteiligungen in das SBV der KG einzulegen. Grob gesprochen kommt es auf das SBV II an - es gibt nämlich zwei:
- Das notwendige SBV II: Hier liegen Sachen drin, die für die KG “notwendig” sind. Beteiligungen hier einzulegen ist laut einigen BFH-Urteilen nicht unbedingt leicht - es muss z.B. eine klare wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den Gesellschaften geben.
- Das gewillkürte SBV II: Hier liegen Sachen drin, die man “freiwillig” in die KG eingelegt hat. Hier hat man deutlich größere Freiheiten, weil der BFH sich in seinen Urteilen meistens nur am Rande über das gewillkürte SBV II geäußert hat bzw. sich hier in vielen Aspekten nicht festgelegt hat.
Nach dem Lesen einiger BFH-Urteile zum SBV in meiner Recherche hatte ich den folgenden Eindruck bekommen:
- Bei den meisten Urteilen wollte der Unternehmer bewirken, dass etwas nicht in der KG lag - also quasi das Gegenteil von unserem Ziel hier, da wir ja etwas in die KG hineinlegen wollen und eben nicht argumentieren möchten. Wir möchten also bezwecken, dass etwas in der KG ist und nicht dem Finanzamt sagen, dass etwas außerhalb der KG ist. Generell ist es leichter zu argumentieren, dass etwas in der KG ist - ist ja auch logisch, denn damit sagt man dem deutschen Finanzamt “guck mal, ich will das hier in meiner KG versteuern”, was ja positiv für das Finanzamt ist.
- Bei den meisten Urteilen ging es um das notwendige SBV II, nicht um das gewillkürte SBV II. Und da urteilt der BFH logischerweise, dass es tatsächlich schwierig ist, Beteiligungen hier einzulegen, eben weil das notwendige SBV II höhere Anforderungen als das gewillkürte SBV stellt - soweit auch logisch. Aber die interessante Schlussfolgerung hier ist, dass der BFH sich sehr selten (wenn überhaupt) über das gewillkürte SBV II äußert - er lässt quasi “die Hintertür” offen, dass man durchaus auch Sachen recht einfach in das gewillkürte SBV II einlegen kann.
- Außerdem ging es bei einigen Urteilen darum, dass verlustbehaftete Sachen in das SBV eingelegt werden sollte, um Verluste in der KG abzuschreiben und dort logischerweise die Steuerlast zu mindern. Auch das ist bei uns nicht der Fall: Wir wollen eine “werthaltige” Beteiligung an einem Unternehmen in das gewillkürte SBV II einer KG einlegen, was mittelfristig steuerlich dazu führt, dass hier Dividendeneinkünfte erzielt werden, die die KG versteuert. Die Steuerlast der KG steigt also und wir möchten keine Verluste abschreiben - das kann uns also eigentlich keiner verübeln.
Interessant ist eben, dass es kein BFH-Urteil mit “unserer” Kombination gibt, nämlich:
- Einlage in das gewillkĂĽrte SBV II
- Nicht mit dem Ziel, Verluste abzuschreiben, sondern mehr Steuern durch mehr EinkĂĽnfte in der KG zu zahlen
Die Beobachtung, dass so ein Urteil nicht existiert, legt nahe, dass diese Procedere von den Finanzämtern generell akzeptiert wird. Was ja auch absolut Sinn ergibt - warum sollte das Finanzamt hier sagen “Moment mal, wir wollen nicht, dass Sie freiwillig noch mehr Steuern in der KG zahlen, sondern sie sollen mal schön die Beteiligungen ins Ausland verlagern und lieber dort Steuern zahlen” - klingt relativ absurd.
Man könnte natürlich mutmaßen, dass ein Finanzamt ggf. doch incentiviert wäre, die Einlage nicht anzuerkennen, wenn es kurzfristig Einnahmen durch die Wegzugsteuer generieren möchte, die man dann stattdessen zahlen müsste. Aber das wäre wirklich extrem kurzsichtig, da das Finanzamt sich dann mit einer Einmalzahlung (Wegzugsteuer) abspeisen lässt, statt quasi “lebenslang” weiterhin die Dividenden der Beteiligungen in der KG zu besteuern, was in den meisten Fällen wahrscheinlich deutlich vorteilhafter wäre.
Wie läuft so eine SBV II - Einlage dann in der Praxis ab? Das Ganze ist leider etwas komplexer, als man annehmen würde - die laufende Betreuung der KG macht ja üblicherweise der “Haus”-Steuerberater. Der müsste dann auch, streng genommen, eine sog. “Sonderbilanz” zur Einlage ins SBV II erstellen. In der Realität ist es aber so, dass sich der Haus-Steuerberater wahrscheinlich in die Hosen macht, da er sich nicht mit der Wegzugsteuer auskennt und nicht haftbar für eine Einlage sein möchte, die er nicht versteht. Der teils absurde Kompromiss ist also, sich einen spezialisierten Steuerberater (auf die Wegzugsteuer) zu suchen, der ein “Gutachten” schreibt (sprich: ChatGPT promptet), dass eine Einlage ins SBV II in der aktuellen Situation machbar ist, plus eine Art “Anleitung”, was der Haus-Steuerberater zu tun hat. Dadurch diffundiert die Haftung wahrscheinlich irgendwo zwischen diesen zwei Steuerberatern, es wurde wieder ein bisschen Geld verdient und alle sind plötzlich glücklich.
Fazit
Das ist wahrscheinlich mein längster Artikel zur deutschen Wegzugsteuer und teilweise auch aus gutem Grund - die GmbH & Co. KG ist einerseits so komplex, dass wie gesagt wahrscheinlich kein Mensch sie bisher vollständig verstanden hat und gleichzeitig kann sie fast schon wie die Standardlösung für die deutsche Wegzugsteuer betrachtet werden. Auch wenn das Aufsetzen mit ordentlich viel Aufwand behaftet ist, halten sich die Kosten mitunter in Grenzen, insbesondere wenn man sie mit einer potenziell sechs- bis siebenstelligen Wegzugsteuerlast vergleicht.
Übrigens: Hast du noch Fragen? Schick mir gerne eine Nachricht, ich freue mich immer, neue Gründer kennenzulernen. Und falls du mit noch mehr Gründern sprechen möchtest, die von der deutschen Wegzugsteuer betroffen sind, komm in unsere Telegram-Community :)