Wegzugsteuer vermeiden durch Einbringung in GmbH & Co. KG

Dr. Oliver Eidel ‱ Gestaltungen ‱ Aktualisiert am

In KĂŒrze

  • Du besitzt eine oder mehrere GmbHs, möchtest aus Deutschland wegziehen und keine Wegzugsteuer zahlen.
  • Dazu grĂŒndest du eine neue GmbH & Co. KG und bringst deine bestehenden GmbHs in diese ein.
  • Der große Vorteil ist, dass die Einbringung der GmbHs steuerneutral (!) möglich ist.
  • Der Nachteil ist, dass deine GmbH & Co. KG Substanz in Deutschland benötigt und gewerblich tĂ€tig sein muss.

Im Detail

Im Grunde genommen ist die GrĂŒndung einer neuen GmbH & Co. KG die “Standardlösung” fĂŒr die Wegzugsteuer. Obwohl die Umsetzung und die Handhabung etwas umstĂ€ndlich und mit Kosten verbunden sind, ist der große Vorteil an dieser Lösung, dass du sie fast vollstĂ€ndig selbst umsetzen kannst und dass sie generell vom Finanzamt akzeptiert wird. So hast du z.B. im Gegensatz zur Liechtenstein-Stiftung nicht das Risiko, dass das Finanzamt sich alles nochmal im Detail anschauen will und du hast auch den Vorteil, dass du nicht vollstĂ€ndig auf einen teuren Steuerberater angewiesen bist, die GmbH & Co. KG hier umzusetzen (obwohl du dich sicherlich trotzdem beraten lassen solltest).

Warum funktioniert das mit der GmbH & Co. KG ĂŒberhaupt? Das liegt daran, wie die deutsche Wegzugsteuer auf GmbHs geregelt ist - diese greift nĂ€mlich “nur”, wenn Deutschland das sog. Besteuerungsrecht an deinen GmbHs verliert. Bei deinem Wegzug wĂŒrde das passieren, bei einer vorherigen Einbringung in eine GmbH & Co. KG nicht.

Zum Beispiel:
  • Du besitzt eine GmbH in Deutschland.
  • Du ziehst aus Deutschland weg. In diesem Moment verliert Deutschland das Besteuerungsrecht an deiner GmbH und dein Zielland erhĂ€lt nun das Besteuerungsrecht.
  • Wenn du jetzt also z.B. deine GmbH verkaufst, dann ist dieser Verkauf in Deutschland nicht mehr besteuerbar. Dasselbe gilt bei Dividenden: Vereinfacht gesagt besteuert Deutschland deine Dividenden nicht mehr, in der Praxis gibt es immer noch 15% Quellensteuer und es kommt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und deinem Zielland an.
Ein konkretes Beispiel aus der Vergangenheit: Ein Besitzer einer Kaufhauskette in Deutschland zieht in die Schweiz, verkauft dann sein deutsches Unternehmen und zahlt darauf keine Steuern, weil die Schweiz keine Kapitalertragssteuern hat.

Das war einer der GrĂŒnde dafĂŒr, dass die Wegzugsteuer eingefĂŒhrt wurde - diese greift also, sobald du eine GmbH besitzt (mehr als 1%) und dann wegziehst, sodass dein Besitz an dieser GmbH (Dividenden / Verkauf) eben nicht mehr in Deutschland steuerbar wĂ€re.

So weit, so gut - jetzt ist aber die Frage, warum die GmbH & Co. KG hier eine Lösung darstellt. Das lĂ€sst sich relativ einfach erklĂ€ren: Eine GmbH & Co. KG, die ihren Sitz in Deutschland hat und gewerblich tĂ€tig ist, ist automatisch (!) in Deutschland besteuerbar. D.h. hier ergibt sich also nicht die Problematik, dass beim Wegzug des Besitzers (= Kommanditisten bei der KG) die Besteuerbarkeit in das Zielland “mitwandert”. Sie bleibt stattdessen in Deutschland.

Somit kann man sich also erklĂ€ren, warum das funktioniert und warum das Finanzamt auch generell gute GrĂŒnde hat, dieses Konstrukt zu akzeptieren - man sagt im Grunde genommen “ich verlasse Deutschland und mich könnt ihr in Zukunft ggf. nicht mehr besteuern, aber all meine Unternehmen lege ich in meine KG ein, die statt mir in Deutschland bleibt und weiterhin Steuern zahlt, inklusive der Unternehmen die ich dort eingelegt habe”.

Insgesamt also durchaus ein “faires” Modell, wenn man mal von der ganzen KomplexitĂ€t absieht, die das Aufsetzen der GmbH & Co. KG mit sich bringt.

FĂŒr wen eignet sich die Lösung mit der GmbH & Co. KG?
Vereinfacht gesagt kann man sagen, dass sich das Modell wahrscheinlich fĂŒr diejenigen eignet, die mindestens eine GmbH haben, die sie nicht vor dem Wegzug liquidieren können und die so “viel” Wert ist, dass die einfache Zahlung der Wegzugsteuer nicht in Frage kommt. Also:
  • Du hĂ€ltst deine operative GmbH in einer Holding-GmbH, die du aus unterschiedlichen GrĂŒnden behalten willst (AusschĂŒttung aus Holding wĂŒrde Kapitalertraggsteuer kosten)
  • Du hast eine GmbH, die du behalten “musst”, weil du sie z.B. nicht einfach liquidieren kannst (laufende GeschĂ€fts mit Kunden, Angestellte, usw.) und ein Verkauf kommt nicht in Frage;
  • Die Einbringung in eine neu gegrĂŒndete Familienstiftung kommt fĂŒr dich nicht in Frage, weil dir das entweder zu komplex ist oder dir die Familienstiftung nicht gefĂ€llt (Erbersatzsteuer, laufende Besteuerung zu 15% in Deutschland, usw.) oder weil deine GmbH eine Holding-GmbH und nicht operativ ist (operative GmbHs können steuerneutral ĂŒber die VerschonungsbedarfsprĂŒfung eingebracht werden, Holding-GmbHs nicht, hier fĂ€llt Schenkungssteuer an)
  • Die GrĂŒndung und Einbringung in eine Liechtenstein-Stiftung kommt fĂŒr dich nicht in Frage, weil es z.B. zu teuer ist (ab 10k€ / Jahr, plus Steuerberaterkosten) oder auch weil es zu komplex ist und du eine Lösung bevorzugst, die kein hohes Risiko einer PrĂŒfung durch das Finanzamt mit sich bringt;

Voraussetzungen
Gleichzeitig hat die Lösung mit der GmbH & Co. KG aber auch einige Voraussetzungen, die nicht immer einfach zu erfĂŒllen sind, insbesondere:
  • Du brauchst einen GeschĂ€ftsfĂŒhrer in Deutschland (nicht du selbst)
  • Du brauchst Substanz in Deutschland (z.B. physisches BĂŒro)
  • Die GmbH & Co. KG muss gewerblich tĂ€tig sein, also z.B. Produkte an die Tochterunternehmen verkaufen.
Unter Steuerberatern gibt es durchaus unterschiedliche Auffassungen, wie ausgeprĂ€gt diese Eigenschaften in der Praxis sein mĂŒssen. Das ĂŒbergeordnete Ziel ist ja, dass die GmbH & Co. KG erwiesenermaßen ihre BetreibsstĂ€tte in Deutschland hat (Substanz, GeschĂ€ftsfĂŒhrer) und gewerblich tĂ€tig ist, damit sie eben weiterhin in Deutschland besteuerbar bleibt.
Umgekehrt kann man argumentieren, dass das deutsche Finanzamt bei einer BetriebsprĂŒfung relativ wenig incentiviert ist, das Konstrukt anzuzweifeln und damit zu sagen, dass die GmbH & Co. KG nicht in Deutschland besteuert werden soll - im Gegenteil, es ist ja absolut vorteilhaft, du willst ja sogar, dass sie in Deutschland besteuerbar bleibt.

Ein Steuerberater hat mir bestĂ€tigt, dass das quasi auf “deutscher Seite” auch so gesehen wird und relativ unproblematisch ist. Die viel grĂ¶ĂŸere Frage ist, wie dein Zielland es sieht. Je nach Zielland ist es nĂ€mlich so, dass hier dann die Auffassung verteten wird, dass deine KG im Zielland besteuerbar wĂ€re - und das gĂ€lte es hier ja zu verhindern, denn dann hĂ€ttest du wieder einen Wegzug deiner KG und die damit verbundene Entstrickungssteuer!

Kurzum: Die deutsche Seite dĂŒrfte wenig problematisch sein. Wenn man in ein Zielland zieht, das auslĂ€ndische Steuern nicht allzu streng verfolgt (z.B. die meisten EntwicklungslĂ€nder) oder sogar eine Non-Dom-Regelung hat wie Zypern und frĂŒher das vereinigte Königreich, dann braucht man sich auch im Zielland keine Sorgen machen. Deutlich schwieriger wird es aber bei anderen LĂ€ndern in Europa oder der Schweiz, wo man dann durchaus die Diskussion fĂŒhren muss, ob die KG nicht auch dort steuerpflichtig wĂ€re.

Ein Steuerberater gab mal als Beispiel an, dass sie fĂŒr diese Substanz ĂŒblicherweise mindestens 4-6 deutsche Angestellte in einem physischen BĂŒro als erforderlich erachten. Anschließend holen sie sich vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft ein, ob dies auch so ausreichen wĂŒrde. Das ist sicherlich aber die Maximalvariante und man muss sich hier schon fragen, ob eine viel minimalistischere Variante (z.B. ein angestellter GeschĂ€ftsfĂŒhrer, kleines BĂŒro) bereits fĂŒr das deutsche Finanzamt ausreichen wĂŒrde. Mein GefĂŒhl ist, dass das der Fall sein sollte.
Umsetzung

Die Umsetzung dieses Modells ist zwar nicht trivial, aber in großen Teilen selbst machbar, je nachdem wie tief du dich eingearbeitet hast. Wie immer solltest du dich bei solchen Themen aber sicherlich vorher von einem Steuerberater beraten lassen.

Folgende Schritte:
  1. Du grĂŒndest eine neue GmbH & Co.KG. Eine GmbH & Co. KG besteht aus einer sog. KomplementĂ€r-GmbH, die eine “echte”, separate GmbH ist, sowie einer KG. Es sind also eigentlicih zwei Gesellschaften, die du hier grĂŒndest. Wenn du bereits eine Holding-GmbH hast, könntest du erwĂ€gen, diese gleichzeitig als KomplementĂ€r-GmbH fĂŒr deine neue KG einzusetzen, dann sparst du dir die GrĂŒndung der weiteren KomplementĂ€r-GmbH. Achte aber darauf, dass die KomplemetĂ€r-GmbH hier haftet, d.h. das wĂŒrde nur Sinn machen, wenn das Risiko klein ist, dass eine GmbH & Co. KG verklagt wird (z.B. wenn sie nur GeschĂ€fts mit deinen Tochterunternehmen tĂ€tigt, s. unten). FĂŒr die GrĂŒndung der KG gehst du zum Notar, die GrĂŒndung ist einfacher und schneller als die einer GmbH, da nur ein Handelsregistereintrag erfolgen muss.
  2. Du legst deine bestehenden GmbHs in die KG ein. Sobald deine GmbH & Co. KG gegrĂŒndet ist, legst du deine bestehenden GmbHs in diese ein. Das ist, wie oben geschrieben, steuerneutral möglich. Hierzu brauchst du einen notariellen Einlagevertrag. Viele Notare haben hiervon keine Ahnung und haben leider keine passenden Vertragsmuster. Lass dir also am besten von deinem Steuerberater ein Vertragsmuster schicken, das schon mal funktioniert hat.
  3. Deine GmbH & Co. KG ist gewerblich tĂ€tig. Deine GmbH & Co. KG verkauft regelmĂ€ĂŸig Produkte, z.B. an deine Tochterunternehmen. Je nachdem, was deine GmbHs so machen, lĂ€sst sich das entweder relativ leicht oder sehr schwer umsetzen. Du könntest z.B. erwĂ€gen, dass deine GmbH & Co. KG die Webhosting-Kosten deiner GmbHs ĂŒbernimmt und dann wiederum Webhosting-Produkte inkl. weiterer Leistungen (Wartung usw.) an deine GmbHs verkauft.

Weitere Aspekte der GmbH & Co. KG

Mein Eindruck bei der GmbH & Co. KG ist, dass der grĂ¶ĂŸte Vorteil und gleichzeitig Nachteil bei dieser Gesellschaftsforum letztlich ist, dass kein Mensch auf diesem Planeten sie vollstĂ€ndig verstanden hat. Ganz von der KomplexitĂ€t abgesehen, dass man ĂŒberhaupt eine weitere GmbH braucht (die KomplementĂ€r-GmbH), gibt es unterschiedlichste Gestaltungsweisen, die wahrscheinlich selbst die Leute beim Finanzamt nicht immer kennen. Hier ein paar Beispiele:
  • Wenn eine GmbH & Co. KG als reine Holding agiert, profitiert sie von Ă€hnlichen Steuervorteilen wie eine Privatperson. Sie kann z.B. Immobilien nach 10 Jahren Haltedauer steuerfrei verkaufen. Bei der gewerblich tĂ€tigen GmbH & Co. KG ist das nicht möglich.
  • Eine GmbH & Co. KG kann als “gewerblich geprĂ€gt” gelten. Dies ist etwas anderes als “gewerblich tĂ€tig”, schließt sich aber gegenseitig nicht aus. Die einfachste Möglichkeit, eine GmbH & Co. KG gewerblich zu “prĂ€gen”, ist, die KomplementĂ€r-GmbH als GeschĂ€ftsfĂŒhrerin zu berufen.
  • Wie im vorigen Punkt angedeutet, kann die GmbH & Co. KG eine juristischer Person als GeschĂ€ftsfĂŒhrerin haben, z.B. die KomplementĂ€r-GmbH. In unserem Fall wĂ€re das wahrscheinlich zu bevorzugen.
  • Es gibt unterschiedlichste Gestaltungen zur KomplementĂ€r-GmbH. Eine Frage ist z.B. wem sie gehört. Die ĂŒblichste Variante ist, die KomplementĂ€r-GmbH ebenfalls in die KG einzubringen, was ja ebenfalls steuerneutral möglich, da sie “nur” eine normale GmbH ist. Das Ganze heißt dann “Einheits-GmbH & Co. KG”. Es sind aber auch komplexere Varianten denkbar, in denen die KomplementĂ€r-GmbH von Privatpersonen gehalten wird. Und wenn man noch mehr Lust auf KomplexitĂ€t hat, dann kann man die BeteiligungsverhĂ€ltnisse in der KomplementĂ€r-GmbH anders gestalten als in der KG. Keine Ahnung, wer sowas macht..
  • Glecihzeitig kann, theoretisch, die KomplementĂ€r-GmbH an der KG beteiligt sein. Das wĂŒrde heißen, dass sie auch AusschĂŒttungen (Entnahmen) aus der KG enthĂ€lt. Der Einfachheit halber wĂŒrde man das auch eher sein lassen.

All das kann ziemlich verwirrend sein. Ich fasse also mal das einfachste Szenario aus meiner Recherche zusammen:
  • Man grĂŒndet eine neue KG und nutzt seine bestehende Holding-GmbH als KomplementĂ€r-GmbH, das spart einem die GrĂŒndung einer neuen KomplementĂ€r-GmbH.
  • Die KG wird gewerblich geprĂ€gt, indem man die KomplementĂ€r-GmbH als GeschĂ€ftsfĂŒhrerin beruft.
  • Nach GrĂŒndung der KG bringt man die KomplementĂ€r-GmbH in die KG ein.
  • Die BeteiligungsverhĂ€ltnisse an der KG und der KomplementĂ€r-GmbH sind identisch: Man hĂ€lt jeweils 100% an beiden.

Muss man die KomplementÀr-GmbH einbringen?
Eine “interessante” Frage ist, ob man die KomplementĂ€r-GmbH ĂŒberhaupt in die KG einbringen muss. SpĂ€testens hier beginnt die UnschĂ€rfe, wo man bei einer Recherche feststellt, dass die Menschheit die KomplexitĂ€t der GmbH & Co. KG noch nicht vollstĂ€ndig erschlossen hat.

Streng genommen ist es so, dass eine KomplementĂ€r-GmbH nach ihrer Berufung als KomplementĂ€rin automatisch (!) in das sog. Sonderbetriebsvermögen der KG wandert. In diesem Moment ist man also weiterhin der rechtliche EigentĂŒmer, fĂŒr steuerliche Zwecke ist sie aber bereits “in” der KG.

Das gilt jedenfalls fĂŒr eine “leere” KomplementĂ€r-GmbH, die man eigens zu diesem Zwecke gegrĂŒndet hat. Wenn man aber z.B. eine bestehende Holding-GmbH als KomplementĂ€rin nutzt, wird es unklarer: Ein Urteil des Bundesfinanzhofs kam zu dem Ergebnis, dass diese dann nicht autoamtisch ins Sonderbetriebsvermögen der KG wandert, da sie einen “nicht untergeordneten eigenen GeschĂ€ftsbetrieb” hat, was bei einer Holding ja durchaus gegeben sein könnte (Verwaltung von Beteiligungen, ETFs, usw.).

Man kann also durchaus sagen, dass es unklar ist.

Im Rahmen der Wegzugsteuer will man aber sicherlich Klarheit haben und da ist es wahrscheinlich nicht optimal, diese Unklarheit mit dem Sonderbetriebsvermögen so stehen zu lassen. Daher wĂŒrde es wahrscheinlich generell immer Sinn machen, die KomplementĂ€r-GmbH nach GrĂŒndung der KG in diese einzubringen.

FĂŒr Spezialisten: Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen II (SBV II)
Ein absolutes Nischenthema, bei dem sich gefĂŒhlt nur eine handvoll Steuerberater in Deutschland auskennen, ist die Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) der KG.

Die Frage ist - Warum wĂŒrde sich ein rationaler Mensch freiwillig sich mit sowas auseinandersetzen? Die Antwort ist, dass es manchmal aus unterschiedlichen GrĂŒnden nicht möglich ist, ein Unternehmen “normal” in eine GmbH & Co. KG einzulegen (wie wir das oben gemacht haben) und man dann stattdessen diesen Weg ĂŒber das SBV II gehen muss.

Ein Beispiel dafĂŒr sind Beteiligungen an auslĂ€ndischen Gesellschaften: Klar, eine “deutsche” Einlage in eine deutsche KG ist in Deutschland steuerneutral, aber bei Auslandsgesellschaften gilt neben dem deutschen Recht dann auch das Recht des jeweiligen Landes der Gesellschaft und das kann die Sache durchaus anders sehen. So könnte der Vorgang, der auf deutscher Seite eine Einlage ist, auf auslĂ€ndischer Seite als Verkauf gewertet und entsprechend besteuert werden. Dann hĂ€tte man im Bezug auf die Wegzugsteuer absolut nichts gewonnen - klar, jetzt ist die Auslandsgesellschaft in der KG und wird nicht (mehr) von der Wegzugsteuer erfasst, aber gleichzeitig hat man im Zuge dessen im Ausland so viele Steuern gezahlt, dass man stattdessen einfach die Wegzugsteuer hĂ€tte zahlen können.

Oder, noch provokanter dargestellt - jetzt hat man im Ausland viel Geld and Steuern gezahlt, nur um sich damit das “Privileg” gekauft zu haben, die Dividenden und Verkaufserlöse weiterhin in Deutschland besteuern zu “dĂŒrfen”.
Je nach Zielland des Wegzugs wÀre es da vorteilhafter gewesen, einfach die Wegzugsteuer zu zahlen. Zwei Beispiele:
  • Man hĂ€lt 100% der Auslandsgesellschaft A. FĂŒr diese Beispiel nehmen wir hypothetisch an, dass die Einlage der A-Gesellschaft in eine deutsche KG auf auslĂ€ndischer Seite als Verkauf zum Marktwert mit 30% besteuert werden wĂŒrde (rein fiktiv).
  • Legt man die Gesellschaft also in die KG ein, zahlt man einmalig 30% Steuern auf den Marktwert (quasi so viel wie die deutsche Wegzugsteuer), muss aber zukĂŒnftig Dividenden und Verkaufserlöse weiterhin in Deutschland zu ca. 30% versteuern.
  • Legt man die Gesellschaft nicht in die KG ein, zahlt man einmalig ebenfalls ca. 30% Steuern auf den Marktwert, nĂ€mlich die deutsche Wegzugsteuer und muss dann nicht zukĂŒnftige Dividenden und Verkaufserlöse in Deutschland versteuern.
Die Frage, ob sich das letzte Beispiel lohnt, kommt also komplett auf das Zielland an. Wenn man z.B. in ein Zielland ohne Kapitalertragssteuer (z.B. Schweiz) zieht, dann wÀre das letztere Szenario viel vorteilhafter als die Einlage in die KG.
Weit ausgeholt.. was hat das alles mit dem SBV II zu tun?

Ganz “einfach”: Das obere Problem ließe sich lösen, indem die Beteiligung an der Auslandsgesellschaft nicht “normal” in die KG eingelegt worden wĂ€re, sondern stattdessen in das SBV II. Hier ist der Unterschied:
  • “Normale” Einlage: Die KG wird sowohl der EigentĂŒmer der Auslandsgesellschaft und die Auslandsgesellschaft wird steuerlich der KG zugeschrieben, es werden z.B. also Dividenden der Auslandsgesellschaft in der KG versteuert.
  • SBV II - Einlage: Du bleibst rechtlich der EigentĂŒmer der Auslandsgesellschaft (!), sie wird aber steuerlich der KG zugeschrieben (!!). Auch hier werden also z.B. Dividenden in der KG versteuert.

Der Clou ist hier also, dass du Beteiligungen “in die KG legen kannst”, ohne den rechtlichen EigentĂŒmer bei diesen Beteiligungen Ă€ndern zu mĂŒssen. Bei Auslandsbeteiligungen kann das eine riesige Steuerlast verhindern, da es dann im Ausland eben keinen EigentĂŒmerwechsel gibt und das eben nicht ggf. dort besteuert wird. Theoretisch kann das sogar bei deutschen Beteiligungen hilfreich sein, da man sich dort theoretisch die Notarkosten sparen wĂŒrde. Ob man allerdings sich ein so kompliziertes Konstrukt aussuchen möchte, “nur” um ein paar Tausend Euro an Notarkosten zu sparen, das ist wahrscheinlich eine andere Frage..

So funktionierts: Einlage ins SBV II einer KG
Oben hatten wir ja bereits das Thema angerissen, dass die Beteiligung an einem Unternehmen ja prinzpiell in die KG “hineinrutschen” kann, wenn das Unternehmen mit der KG “verflochten” ist. Das ist z.B. gegeben, wenn die Beteiligung als KomplementĂ€rin der KG agiert.

Das kann aber noch in ganz anderen Szenarien passieren: Wenn die KG z.B. regelmĂ€ĂŸige GeschĂ€fte mit Unternehmen tĂ€tig, an denen man selbst privat beteiligt ist, dann können diese theoretisch ebenfalls in das Sonderbetriebsvermögen der KG reinrutschen, da hier ebenfalls eine Verflechtung besteht. Das Stichwort hier ist u.a., dass deine Beteiligung an diesen Unternehmen deine Stellung in der KG als Kommanditist verbessert.

Beispiele:
  • Du bist zu 10% an der A GmbH beteiligt. Deine neu gegrĂŒndete KG erbringt nun regelmĂ€ĂŸige Dienstleistungen an die A GmbH. Die A GmbH rutscht nun in das Sonderbetriebsvermögen deiner KG. Wie oben beschrieben heißt das dann, dass du z.B. DividendeneinkĂŒnfte aus dieser Beteiligung nun in einer KG versteuerst.
  • Du bist zu 10% an einer Auslandsgesellschaft beteiligt. Die Auslandsgesellschaft könnte prinzipiell in der Zukunft Produkte von deiner KG erwerben. Zur “Absatzsicherung” verschiebst du diese Auslandsgesellschaft also in das SBV deiner KG.
  • Du nimmst privat einen Kredit auf mit dem Ziel, deiner KG LiquiditĂ€t bereitzustellen. Der Kredit könnte in das SBV deiner KG wandern, da er dieser wirtschaftlich zuzurechnen ist und dir Vorteile fĂŒr deine Stellung als Kommanditist innerhalb der KG ermöglicht.

Wie man hier jetzt schon erahnen kann, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, Beteiligungen in das SBV der KG einzulegen. Grob gesprochen kommt es auf das SBV II an - es gibt nÀmlich zwei:
  • Das notwendige SBV II: Hier liegen Sachen drin, die fĂŒr die KG “notwendig” sind. Beteiligungen hier einzulegen ist laut einigen BFH-Urteilen nicht unbedingt leicht - es muss z.B. eine klare wirtschaftliche AbhĂ€ngigkeit zwischen den Gesellschaften geben.
  • Das gewillkĂŒrte SBV II: Hier liegen Sachen drin, die man “freiwillig” in die KG eingelegt hat. Hier hat man deutlich grĂ¶ĂŸere Freiheiten, weil der BFH sich in seinen Urteilen meistens nur am Rande ĂŒber das gewillkĂŒrte SBV II geĂ€ußert hat bzw. sich hier in vielen Aspekten nicht festgelegt hat.

Nach dem Lesen einiger BFH-Urteile zum SBV in meiner Recherche hatte ich den folgenden Eindruck bekommen:
  • Bei den meisten Urteilen wollte der Unternehmer bewirken, dass etwas nicht in der KG lag - also quasi das Gegenteil von unserem Ziel hier, da wir ja etwas in die KG hineinlegen wollen und eben nicht argumentieren möchten. Wir möchten also bezwecken, dass etwas in der KG ist und nicht dem Finanzamt sagen, dass etwas außerhalb der KG ist. Generell ist es leichter zu argumentieren, dass etwas in der KG ist - ist ja auch logisch, denn damit sagt man dem deutschen Finanzamt “guck mal, ich will das hier in meiner KG versteuern”, was ja positiv fĂŒr das Finanzamt ist.
  • Bei den meisten Urteilen ging es um das notwendige SBV II, nicht um das gewillkĂŒrte SBV II. Und da urteilt der BFH logischerweise, dass es tatsĂ€chlich schwierig ist, Beteiligungen hier einzulegen, eben weil das notwendige SBV II höhere Anforderungen als das gewillkĂŒrte SBV stellt - soweit auch logisch. Aber die interessante Schlussfolgerung hier ist, dass der BFH sich sehr selten (wenn ĂŒberhaupt) ĂŒber das gewillkĂŒrte SBV II Ă€ußert - er lĂ€sst quasi “die HintertĂŒr” offen, dass man durchaus auch Sachen recht einfach in das gewillkĂŒrte SBV II einlegen kann.
  • Außerdem ging es bei einigen Urteilen darum, dass verlustbehaftete Sachen in das SBV eingelegt werden sollte, um Verluste in der KG abzuschreiben und dort logischerweise die Steuerlast zu mindern. Auch das ist bei uns nicht der Fall: Wir wollen eine “werthaltige” Beteiligung an einem Unternehmen in das gewillkĂŒrte SBV II einer KG einlegen, was mittelfristig steuerlich dazu fĂŒhrt, dass hier DividendeneinkĂŒnfte erzielt werden, die die KG versteuert. Die Steuerlast der KG steigt also und wir möchten keine Verluste abschreiben - das kann uns also eigentlich keiner verĂŒbeln.

Interessant ist eben, dass es kein BFH-Urteil mit “unserer” Kombination gibt, nĂ€mlich:
  • Einlage in das gewillkĂŒrte SBV II
  • Nicht mit dem Ziel, Verluste abzuschreiben, sondern mehr Steuern durch mehr EinkĂŒnfte in der KG zu zahlen

Die Beobachtung, dass so ein Urteil nicht existiert, legt nahe, dass diese Procedere von den FinanzĂ€mtern generell akzeptiert wird. Was ja auch absolut Sinn ergibt - warum sollte das Finanzamt hier sagen “Moment mal, wir wollen nicht, dass Sie freiwillig noch mehr Steuern in der KG zahlen, sondern sie sollen mal schön die Beteiligungen ins Ausland verlagern und lieber dort Steuern zahlen” - klingt relativ absurd.

Man könnte natĂŒrlich mutmaßen, dass ein Finanzamt ggf. doch incentiviert wĂ€re, die Einlage nicht anzuerkennen, wenn es kurzfristig Einnahmen durch die Wegzugsteuer generieren möchte, die man dann stattdessen zahlen mĂŒsste. Aber das wĂ€re wirklich extrem kurzsichtig, da das Finanzamt sich dann mit einer Einmalzahlung (Wegzugsteuer) abspeisen lĂ€sst, statt quasi “lebenslang” weiterhin die Dividenden der Beteiligungen in der KG zu besteuern, was in den meisten FĂ€llen wahrscheinlich deutlich vorteilhafter wĂ€re.

Wie lĂ€uft so eine SBV II - Einlage dann in der Praxis ab? Das Ganze ist leider etwas komplexer, als man annehmen wĂŒrde - die laufende Betreuung der KG macht ja ĂŒblicherweise der “Haus”-Steuerberater. Der mĂŒsste dann auch, streng genommen, eine sog. “Sonderbilanz” zur Einlage ins SBV II erstellen. In der RealitĂ€t ist es aber so, dass sich der Haus-Steuerberater wahrscheinlich in die Hosen macht, da er sich nicht mit der Wegzugsteuer auskennt und nicht haftbar fĂŒr eine Einlage sein möchte, die er nicht versteht. Der teils absurde Kompromiss ist also, sich einen spezialisierten Steuerberater (auf die Wegzugsteuer) zu suchen, der ein “Gutachten” schreibt (sprich: ChatGPT promptet), dass eine Einlage ins SBV II in der aktuellen Situation machbar ist, plus eine Art “Anleitung”, was der Haus-Steuerberater zu tun hat. Dadurch diffundiert die Haftung wahrscheinlich irgendwo zwischen diesen zwei Steuerberatern, es wurde wieder ein bisschen Geld verdient und alle sind plötzlich glĂŒcklich.

Fazit

Das ist wahrscheinlich mein lĂ€ngster Artikel zur deutschen Wegzugsteuer und teilweise auch aus gutem Grund - die GmbH & Co. KG ist einerseits so komplex, dass wie gesagt wahrscheinlich kein Mensch sie bisher vollstĂ€ndig verstanden hat und gleichzeitig kann sie fast schon wie die Standardlösung fĂŒr die deutsche Wegzugsteuer betrachtet werden. Auch wenn das Aufsetzen mit ordentlich viel Aufwand behaftet ist, halten sich die Kosten mitunter in Grenzen, insbesondere wenn man sie mit einer potenziell sechs- bis siebenstelligen Wegzugsteuerlast vergleicht.
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Dr. Oliver Eidel

Ich bin Oliver und bin Unternehmer aus Deutschland - mein bekanntestes Unternehmen ist OpenRegulatory, welches eine Compliance-Software fĂŒr Medizinprodukte-Hersteller anbietet.

Seit 2025 musste ich mich mit der deutschen Wegzugsteuer auseinandersetzen, da ich nach Thailand auswandern möchte. Auf dieser Webseite teile ich meine Erkenntnisse, die ich mir relativ mĂŒhsam durch (teure) GesprĂ€che mit Steuerberatern erarbeiten musste. Hoffentlich spare ich dir dadurch Zeit und SteuerberatergebĂŒhren! :)